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  • Allgemeine Einkaufsbedingungen der MTCONNECTIVITY power2pcb GmbH

    Stand: April 2011

    1. Vertragsgrundlage

    Bestellungen bedürfen der Schriftform. Mündliche und telefonische Vereinbarungen sind nur rechtsgültig, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

    3. Auftragsbestätigung

    Der Lieferer hat binnen 5 Tagen ab Erhalt der Bestellung, den in der Bestellung angegebenen Bedingungen zu widersprechen, sofern er alle oder einzelne Bedingungen nicht akzeptieren will. Nach Ablauf dieser Frist ist der Vertrag zustande gekommen, es sei denn, wir erklären im Zeitraum ab Eingang der Bestellung beim Lieferer bis 5 Tage danach, dass wir den Auftrag stornieren. Im Falle der Stornierung hat der Lieferer keinerlei Ansprüche, gleich aus welchem Grunde.

    4. Preise

    Die vereinbarten Preise sind Festpreise für die Dauer des jeweiligen Vertrages, es sei denn es ist abweichend von diesen Einkaufsbedingungen etwas schriftlich vereinbart. In den Preisen sind sämtliche Nebenkosten, wie Versicherungsfracht, Zustellungszollkosten u. ä. enthalten. Die jeweilig gültige Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen. In den vereinbarten Preisen sind auch die Kosten für Verpackung und die Entsorgung der Verpackung enthalten.

    5. Lieferfrist

    Die Liefertermine sind verbindlich und verstehen sich eintreffend. Sind Lieferverzögerungen vorauszusehen, so sind wir unter Angabe der Ursachen und neuer Termine unverzüglich zu informieren. Mit Ablauf des jeweils vereinbarten Liefertermins kommt der Lieferer automatisch in Lieferverzug. Im Falle des Verzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Daneben haben wir Anspruch auf eine Vertragsstrafe für jeden Kalendertag des Verzuges. Die Höhe der Vertragsstrafe werden die Parteien einvernehmlich finden, sie liegt im Bereich von 0,2 % pro Kalendertag bis max. 5 % des Nettowerts der Lieferung, die verspätet ist.

    6. Materialbeistellungen

    Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum und ist unentgeltlich getrennt zu lagern. Geht unser beigestelltes Material verloren oder wird beschädigt oder wird damit durch den Lieferer Ausschuss produziert, ist der Lieferer verpflichtet Schadenersatz in Höhe unserer Selbstkosten für das jeweilig beigestellte Material zu leisten.

    Wir sind berechtigt, jederzeit die Herausgabe des beigestellten Materials zu fordern, ohne dass dem Lieferer ein Zurückbehaltungsoder Aufrechnungsrecht zusteht. Dies gilt auch für Werkzeuge, die leihweise zur Produktion beigestellt werden.

    7. Eigentum und Aufbewahrung von Werkzeugen u.a.

    Werden für die Herstellung von Werkzeugen, Formen, Vorrichtungen oder Prüfmittel Kosten oder Kostenanteile gezahlt, werden wir Eigentümer der Gegenstände.

    Der Lieferant verpflichtet sich diese Gegenstände jederzeit einsatzbereit zu halten und für sachgemäße Eigentumskennzeichnung, Lagerung und Pflege Sorge zu tragen. Wir sind berechtigt jederzeit die Herausgabe zu fordern ohne dass dem Lieferer ein Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht zusteht.

    8. Fertigungsfreigaben

    Freigaben erfolgen unbeschadet unseres Rechts, bei mangelhafter Lieferung die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche gelten zu machen. Nach erfolgter Freigabe dürfen Änderungen jeder Art nur mit unserer schriftlichen Genehmigung vorgenommen werden.

    9. Geheimhaltung

    Der Lieferant verpflichtet sich alle im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung bekannt gewordenen technischen oder betrieblichen Erkenntnisse als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und seine Mitarbeiter und Unterlieferanten entsprechend zu verpflichten.

    10. Gesundheits- und Umweltschutz – Entsorgung

    Der Lieferant verpflichtet sich, nur Waren zu liefern, die den Anforderungen des Gesundheits- und Umweltschutzes sowie den jeweils normativen und geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.

    Hierfür ist auf Anforderung ein Zertifikat zusenden. Für zulässige Schadstoffe in den Waren oder deren Verpackungen sind Empfehlungen/Richtlinien zur ordnungsgemäßen Behandlung und Entsorgung mitzuliefern.

    11. Sicherheitsvorschriften

    Alle Lieferungen und Leistungen sind so zu erbringen, dass die gesetzlichen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden. Der Lieferer haftet für Schäden, die durch Nichterfüllung dieser Vorschriften entstehen.

    12. Gewährleistung

    Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Wir haben keine Verpflichtung zur Wareneingangskontrolle und zur sofortigen Rüge bei auftretenden Mängeln. Bei Mängeln haben wir das Recht nach unserer Wahl Mängelbeseitigung. Ersatzlieferung oder Schadenersatz zu verlangen. In dringenden Fällen oder wenn der Lieferer seinen Gewährleistungsverpflichtungen nicht unverzüglich nachkommt, sind wir berechtigt auf Kosten des Lieferers schadhafte Teile zu ersetzen, auszubessern und entstandene Schäden zu beseitigen. Der Lieferer ist verpflichtet uns die Kosten für Bandstillstand, Nacharbeit, Sortierung, Schadenfeststellungskosten und sonstige Folgeschäden, die bei uns oder unseren Kunden entstehen, zu setzen.

    Der Lieferer ist auch verpflichtet, die Kosten einer eventuellen Rückrufaktion zu tragen, sofern die Ursache des Rückrufs in der Mangelhaftigkeit des Produktes des Lieferers liegt. Sollten wir oder unser Kunde aufgrund des Produkthaftpflichtgesetzes von Dritten in Anspruch genommen werden, so ist der Lieferer verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen.

    13. Schutzrechte

    Der Lieferer haftet dafür, dass durch die Lieferung und Benutzung der bezogenen Waren Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

    14. Konstruktionsschutz

    Alle Angaben, Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Lehren, usw. die für Angebot und Herstellung des Liefergegenstandes überlassen werden, ebenso die von dem Lieferer nach besonderen Angaben angefertigten Zeichnungen usw. dürfen vom Lieferer nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

    Alle im Zusammenhang mit der Bestellung erstellten Unterlagen und Gegenstände gehen automatisch in unser Eigentum über. Wir behalten uns vor, sie jederzeit zurückzufordern. Angebot und Lieferung an Dritte ist ohne unsere vorherige Genehmigung nicht gestattet.

    15. Abnahmeverhinderung

    Ereignisse höherer Gewalt entbinden uns für die Dauer der Verhinderung von der Abnahmeverpflichtung.

    16. Versand

    Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Lieferers. Die Gefahr geht erst mit Abnahme in unserem Werk auf uns über. Jeder Sendung ist ein Lieferschein, versehen mit den Bestelldaten, beizulegen.

    17. Zahlung

    Die Zahlung erfolgt 14 Tage nach Rechnungs- und Wareneingang, bzw. erfolgter Dienstleistung unter Abzug von 3 % Skonto, oder nach 60 Tagen netto oder nach besonderer Vereinbarung mit Zahlungsmitteln unserer Wahl.

    18. Datenerfassung

    Wir sind berechtigt die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten für eigene Zwecke unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetztes zu verarbeiten. Schadenersatzansprüche aufgrund der Speicherung und Verarbeitung dieser Daten werden ausgeschlossen.

    19. Eigentumsvorbehalt

    Die Vertragsprodukte gehen mit Anlieferung bei uns oder an der von uns angegebenen Stelle in unser uneingeschränktes Eigentum über. Ein Eigentumsvorbehalt, gleich welcher Art zu Gunsten des Lieferers ist ausgeschlossen.

    20. Wirksamkeit des Vertrages

    Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden sich bemühen, eine der unwirksame Reglungen möglichst nahekommende Ersatzreglung zu finden.

    21. Erfüllungsort und Gerichtsstand

    Für das Rechtsverhältnis der Vertragsparteien gilt deutsches Recht. Erfüllungsort ist Niedernhall, Gerichtstand ist Stuttgart.