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  • Allgemeine Verkaufsbedingungen der MTCONNECTIVITY power2pcb GmbH

    Stand: Juli 2011

    1. Geltung

    1.1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind Bestandteil jedes von uns geschlossenen Vertrages, sofern nicht andere Vereinbarungen ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt werden. Sie gehen als ausschließlich gültige Vertragsbedingungen anderen Regelungen, insbesondere entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Bestellers, vor. Solchen Einkaufsbedingungen widersprechen wir ausdrücklich.

    1.2. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten bis auf weiteres für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller aus allen gegenwärtigen, auch noch nicht vollständig abgewickelten und allen künftigen Aufträgen des Bestellers.

    2. Angebot und Auftragsbestätigung

    2.1. Unsere Angebote sind freibleibend. Verbindliche Lieferverträge kommen erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande, es sei denn, dass ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wird. Alle Nebenabreden und Zusagen, insbesondere von Mitarbeitern, werden erst durch Aufnahme in die Auftragsbestätigung bzw. durch schriftliche Bestätigung wirksam.

    2.2. Maße und sonstige Spezifikationen unterliegen fertigungsbedingten Spielräumen und Toleranzen. Abweichungen müssen in jedem Einzelfall schriftlich vereinbart werden.

    2.3. An allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Lehren und Werkzeugen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugängig gemacht werden. Das Eigentum an Werkzeugen steht auch dann uns zu, wenn Werkzeugkosten durch den Besteller direkt oder über den Preis vergütet werden.

    3. Abrufauftrag

    3.1. Wenn Abrufaufträge erteilt sind, so beträgt die Abnahmefrist 12 Monate ab dem Tag der Auftragsbestätigung, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

    3.2. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, nach unserer Wahl die restliche Ware in Rechnung zu stellen oder den Restauftrag zu kündigen, wobei der Besteller mit den angefallenen Kosten belastet wird.

    4. Preise

    4.1. Die Preise gelten ab Werk für die angefragten Mengen und Losgrößen. Sie verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

    4.2. Die Preise verstehen sich zuzüglich Versand- und Verpackungskosten, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist.

    4.3. Erfolgt die Lieferung absprachegemäß mehr als 4 Monate nach der Auftragsbestätigung oder erstreckt sich die Abwicklung eines Abrufauftrages über mehr als 4 Monate hinweg, so sind wir berechtigt, nach der genannten Frist eintretende Lohn- und Materialkostenerhöhungen weiterzugeben, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist.

    5. Zahlungsbedingungen

    5.1. Mangels abweichender Vereinbarung sind Zahlungen innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2 % oder innerhalb von 30 Tagen netto zu leisten. Bei späterer Zahlung werden Fälligkeitszinsen bzw. nach Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

    5.2. Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder wird eine wesentliche Verschlechterung in seinen Vermögensverhältnissen bekannt, so steht uns zu, sofortige Bezahlung aller noch offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen oder Barzahlung vor Ablieferung zu verlangen. Weiterhin können wir von Aufträgen ganz oder teilweise zurücktreten oder gelieferte und noch nicht voll bezahlte Ware zurücknehmen, ohne dass wir hierdurch gleichzeitig vom Vertrag zurücktreten.

    6. Übernahme, Gefahrenübergang und Versand

    6.1. Die Lieferung erfolgt ab Niedernhall. Sie ist mit der Übernahme oder Bereitstellung zum Versand erfüllt.

    6.2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart sein sollte, soweit die Lieferung am Herstellungsort bereitgestellt oder abgeholt worden ist.

    6.3. Die Wahl der Versandwege, Transportmittel und sonstiger zeitweiliger Schutzmaßnahmen ist mangels entsprechender Anweisung des Bestellers uns vorbehalten, wobei wir zur Wahl der billigsten Art der Verfrachtung nicht verpflichtet sind. Die Kosten für Porto und Frachten gehen mangels abweichender Vereinbarung zu Lasten des Bestellers. Der Versand erfolgt durch uns im Namen und für Rechnung des Bestellers; hierzu sind wir ermächtigt. Eine Versicherung schließen wir nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten ab. Die Verpackungskosten trägt der Besteller; sie werden von uns zum Selbstkostenpreis berechnet. Bei Lieferung im Inland schreiben wir 2/3 dieses Verpackungspreises gut, wenn die Verpackung wiederverwendet werden kann und wenn sie an uns kostenfrei zurückgesandt wurde.

    7. Lieferfrist und Auslieferung

    7.1 Alle Angaben über Lieferfristen sind stets annähernd und unverbindlich, es sei denn, dass Abweichendes vereinbart ist.

    7.2. Die Einhaltung aller Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher, vom Besteller zu liefernden Unterlagen und Angaben, erforderlicher Genehmigungen, Freigaben, Beistellteile sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstiger Verpflichtungen voraus.

    7.3. Betriebsstörungen aller Art sowie alle Fälle höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Wird das Festhalten am Vertrag für den Besteller oder für uns hierdurch unzumutbar, so besteht ein Rücktritts- und Kündigungsrecht für beide Vertragsparteien.

    7.4. Ist für die gesamte Lieferung oder für Teillieferungen die Fristüberschreitung oder die Unmöglichkeit von Leistungen von uns zu vertreten, so steht dem Besteller nach einer angemessenen Nachfrist ein Kündigungs- und Rücktrittsrecht zu. Daneben kann der Besteller Schadenersatz gegen Nachweis verlangen, wobei sich dieser Anspruch bei Verspätung auf 0% des Netto-Lieferwertes pro vollendeter Woche, in jedem Fall aber auf höchstens 5% des Waren-Nettowertes beschränkt.

    7.5. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Bestellers sind, auch in Fällen verspäteter Lieferung nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist bleibt unberührt.

    7.6. Die Durchführung von Teillieferungen ist uns gestattet, wobei sich Mindest- oder Teilmengen regelmäßig bereits aus den Losgrößen des Angebots ergeben. Bei Verzögerungen von Teillieferungen gelten die obigen Bestimmungen entsprechend.

    7.7. Bei der Auslieferung können gewisse Abweichungen gegenüber der Auftragsbestätigung hinsichtlich der Liefermenge erfolgen, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. Die Einhaltung genauer Stückzahlen ist nicht möglich und es dürfen Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge nicht beanstandet werden.

    8. Eigentumsvorbehalt

    8.1. Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer Ansprüche, insbesondere der Zahlung von Hauptsache, Zinsen und Kosten, bei Verbindlichkeiten aus mehreren Lieferungen bis zur Tilgung der Gesamtschuld in unserem Eigentum.

    8.2. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im normalen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und an Dritte zu veräußern. Solange unser Vorbehaltseigentum besteht, ist dies nur mit der Maßgabe erlaubt, dass sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen Dritte in Höhe unserer Forderungen als abgetreten gelten, ohne dass es hierzu noch einer besonderen Abtretungserklärung im Einzelfall bedarf. Der Besteller ist nur solange ermächtigt, die abgetretene Forderung für uns treuhänderisch einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Wir können jederzeit eine schriftliche Abtretungserklärung verlangen; wir sind berechtigt die Abtretung offen zu legen.

    8.3. Bei Be- und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalte stehenden Gegenstände beim Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache als Vorbehaltseigentum im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu.

    8.4. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 25 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

    8.5. Von der Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung unseres Vorbehaltseigentums durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

    8.6. Sämtliche Kosten der Warenrücknahme, der Aussonderung oder sonstiger Durchsetzung unseres Eigentumsvorbehaltes gehen zu Lasten des Bestellers.

    8.7. Eine Rücksendung bestellter und ausgelieferter Waren ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ein Anspruch auf Gutschrift besteht in keinem Fall. Die Warenrücknahme regelt sich ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Lieferbedingungen.

    9. Gewährleistung, Haftung

    9.1. Bei allen Fehlern, insbesondere Fabrikations- und Materialfehlern, leisten wir Gewähr in der Form, das nach unserer Wahl der Fehler durch Reparatur beseitigt (Nachbesserung), die Ware umgetauscht (Ersatzlieferung) oder der Kaufpreis gutgeschrieben wird.

    9.2. Der Besteller ist verpflichtet, die von uns angelieferte Ware unverzüglich auf ihre Beschaffenheit und eventuelle Mängel zu überprüfen. Rügen oder sonstige Beanstandungen (z. B. von Gewicht und Menge) müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen, nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden.

    9.3. Für alle nicht mehr bei der Auslieferung feststellbaren Mängel bestehen Gewährleistungsansprüche nur, wenn sie innerhalb von 12 Monaten ab dem Tag des Gefahrüberganges aufgetreten sind. Diese Frist verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung oder durch Nahbesserungsmaßnahmen unsererseits.

    9.4. Zur Mängelbeseitigung ist uns angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren, andernfalls sind wir von der Haftung befreit.

    9.5. Kommen wir innerhalb einer angemessenen Nachfrist unserer Gewährleistungsverpflichtung nach diesem Abschnitt nicht nach oder scheitert eine Nachbesserung, so hat der Besteller das Recht auf Minderung oder Wandelung.

    9.6. Berechtigte Mängelrügen berühren die Durchführung des Vertrages in anderen Teilen, insbesondere auch in Bezug auf Teillieferung und die vereinbarten Zahlungstermine nicht. Das Recht, deswegen Zahlungen zurückzuhalten, ist in solchen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, dass durch die bereits erfolgten Zahlungen der Wert der gelieferten Waren bereits überstiegen ist.

    9.7. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf die natürliche Abnutzung und auf Schäden, die nach Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung ungeeigneter Betriebsmittel oder sonstiger Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

    9.8. Unsachgemäße Änderung und Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder durch Dritte beseitigen unsere Gewährleistungsverpflichtung.

    9.9. Die bei der Durchführung von Gewährleistungsmaßnahmen anfallenden Kosten von Ein- und Ausbau der von uns gelieferten Waren sowie die Kosten der Warenversendung zu diesem Zweck, fallen dem Besteller zur Last, dies gilt insbesondere, wenn die von uns gelieferten Waren an einen anderen Ort als den Betriebssitz des Bestellers gebracht worden ist.

    9.10. Weitergehende Ansprüche des Bestellers als die in Abschnitt VII (wegen Verzugs oder Unmöglichkeit) oder in diesem Abschnitt genannten sind uns gegenüber ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für den Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (mittelbare Schaden). Diese Haftungseinschränkung gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft aus gesetzlichen Gründen zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsregelungen gelten auch für alle anderen Ansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften außerhalb der zwingenden Haftungsfolge, der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Beratungsfehlern, Verschulden vor und bei Vertragsschluss sowie in Fällen interner Ausgleichspflichten bei der Produkthaftung.

    10. Gegenansprüche, Übertragbarkeit

    10.1. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes sowie die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen oder sonstigen Ansprüchen sind ausgeschlossen, sofern die Gegenansprüche nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

    10.2. Der Besteller kann Rechte aus mit uns geschlossenen Verträgen nur mit unserer Zustimmung abtreten.

    11. Allgemeine Bestimmungen

    11.1. Als Erfüllungsort für die von den Vertragsparteien zu erbringenden Leistungen wird Leinfelden-Echterdingen vereinbart. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien, soweit Vereinbarungen hierüber gesetzlich zulässig sind, wird Stuttgart vereinbart.

    11.2. Für alle Belange zwischen den Parteien kommt, sofern diese vorstehenden Bedingungen, durch abweichende schriftliche Vereinbarung oder durch zwingende gesetzliche Bestimmungen nichts anders vorgesehen ist, ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung, wobei die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts ausgeschlossen ist.

    11.3. Die Verträge bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren anderen Teilen verbindlich. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag aufgrund der Teilnichtigkeit zu einer unzumutbaren Härte für eine Vertragspartei führen würde.